


Quelle: FamRZ 2009, Heft 2, II
Wird mit einer im neunten Monat Schwangeren, die alsbald wegen Kinderbetreuung aus dem Berufsleben ausscheiden wird, in einem Ehevertrag kompensationslos der Ausschluss des Versorgungsausgleich vereinbart, so ist dies nach § 138 I BGB nichtig. Die Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages führen, wenn der Schwangeren der Vertragsentwurf erstmalig in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.
BGH, Urteil vom 09.07.2008; NJW 2008, 3426 ff.
Während der Dauer des Zugewinnausgleichsverfahren kann eine im Scheidungsverbund geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung durch dinglichen Arrest gesichert werden. Arrestgrund kann die Veräußerung des wesentlichen Vermögens durch den Ausgleichspflichtigen ebenso, wie die Verschleierung von Vermögensverhältnissen oder auch Verschwendungssucht hinsichtlich des Vermögens sein.
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 18.02.2008, Az.: 1 F 936/05
Amtsgericht Tauberbischofsheim, Beschluss vom 10.06.2008, Az.: 2 F 199/08 (A)
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.01.2008; FamRZ 2008, 2202 f.
Bestehen ehebedingte Nachteile für die Zukunft, die aller Voraussicht nach nicht mehr ausgeglichen werden können, kommt eine Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht in Betracht. Stattdessen ist in diesen Fällen vorrangig die Möglichkeit der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach Billigkeit zu berücksichtigen. Maßvoll ist dann ein Unterhaltsanspruch, der der Höhe nach zwischen dem eheangemessenen Bedarf und dem Bedarf nach den eigenen Lebensverhältnissen liegt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2008; FamRZ 2008, 2206 ff.
Haben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wie zum Beispiel ein Wohnhaus, geschaffen, das im Alleineigentum eines Partners steht, kommen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur gesellschaftsrechtliche Ansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie auch Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BGH).
Solche Ausgleichsansprüche bestehen auch dann, wenn die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Miteigentümer einer Immobilie zu je ½ sind, der eine aber wesentlich höhere Beiträge zu deren Erwerb oder Errichtung geleistet hat, als der andere.
BGH, Urteil vom 09.07.2008; FamRZ 2008, 1822 ff.
BGH, Urteil vom 09.07.2008; NJW 2008, 3282 f.
Seit 01.01.2008 können alle Unterhaltsansprüche und damit auch der Anspruch auf Krankenunterhalt herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Zu berücksichtigen ist zwar der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aber nicht für immer. Der von dem Gesetzgeber gewünschten sukzessiven Anpassung von Alttiteln an neues Recht (BT-Drucks 16/1830 vom 15.06.2006, Seite 33) ist Rechnung zu tragen. Den gesetzlichen Bestimmungen kommt daher eine unechte Rückwirkung zu.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008; FF 2008, 466 ff.
Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen beider Bedürftiger ist im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens von dem Unterhaltsverpflichteten und beiden Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Im Mangelfall und bei Vorliegen unterschiedlicher Rangfolge kommen Ausnahmen von dieser Dreiteilung in Betracht. Auch der Splittingvorteil aus der neuen Ehe, ebenso wie der Familienzuschlag der Stufe 1 ist in das Gesamteinkommen unter Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung des BGH einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 30.07.2008; FF 2008, 453 ff.
Die Erwähnung einer elternzeitbedingten Ausfallzeit im Zeugnis entspricht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und ist deshalb zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Erwähnung kürzerer Ausfallzeiten, wie zum Beispiel Erkrankung, Urlaub und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz.
LAG Köln, Urteil vom 30.08.2008; AE 2008, 276 f.
Der Wechsel eines Arbeitgebers von einer Vollmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband zu einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ist grundsätzlich zulässig. Findet ein solcher Wechsel während der Verhandlungen mit der Gewerkschaft über einen Tarifvertragsinhalt und -abschluss statt, ist der Arbeitgeber aus Gründen der Transparenz gehalten, die Gewerkschaft hierüber zweifelsfrei zu unterrichten. Unterlässt er eine solche Offenlegung, ist der Arbeitgeber nach § 3 I TVG an den Tarifvertrag, der bei diesen Verhandlungen entstanden ist, gebunden.
BAG, Urteil vom 04.06.2008; NZA 2008, 1366 ff.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich befugt - in Abstimmung mit dem Betriebsrat - eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die damit verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Dieser verlangt, dass die getroffene Regelung zum einen geeignet, zum anderen erforderlich und außerdem – unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte – angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Hierbei ist auch Abwägungskriterium, ob die Betroffenen (dies können außer Arbeitnehmern auch Kunden sein) einen zurechenbaren Anlass für ihre Beobachtung gesetzt haben.
BAG, Beschluss vom 26.08.2008; NZA 2008, 1187 ff.
Ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nur mündlich vereinbart, so ist dies nach § 14 IV Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), § 125 S. 1 BGB nichtig, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Wird später die zunächst nur mündlich vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt, so heilt dies die ursprüngliche Nichtigkeit der Befristungsabrede nicht. Es ist auch in diesem Fall ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
BAG, Urteil vom 16.04.2008; NZA 2008, 1184 ff.
Die Praxisgebühr für Beamte ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 1. April rechtswidrig. Für eine Eigenleistung in Höhe von zehn Euro im Quartal, wie sie auch gesetzlich Versicherte zahlen müssen, gebe es keine rechtliche Grundlage, so das Gericht. Beamte in Deutschland sind privat krankenversichert. Dennoch sind sie bisher zu einer Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 aufgefordert, eine Regelung dafür zu schaffen. Nach Auffassung der Göttinger Richter hat der Gesetzgeber diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Der „überschaubare Zeitraum“ sei „spätestens mit Ablauf des 30. September 2006 als beendet“ anzusehen. Da die Kürzung der Beihilfe unzulässig sei, müsse der Dienstherr die Aufwendungen für ärztliche Leistungen nun in voller Höhe erstatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat die Bundesfinanzdirektion Nord gegen das Göttinger Urteil Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
VG Göttingen, Urteil vom 26.02.2008, Az: 3 A 277/07)
Im Rahmen des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient hat der Patient Anspruch auf Einsichtnahme in die über ihn geführten Krankenunterlagen. Zu diesem Zweck ist dem Patienten die Einsichtnahme in den Räumen der Praxis oder des Krankenhauses zu gestatten. Gegen Erstattung der Kopierkosten kann der Patient auch eine Kopie der Patientenakte beanspruchen. Auf die Herausgabe von Originalunterlagen besteht jedoch in keinem Fall ein Anspruch.
Dies hat aktuell erst wieder das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28.09.2006 entschieden.
Mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht
Presseerklärung vom 6 März 2007 (PDF: 25KB)
Von A(rztbesuch) bis Z(uzahlung): Das gilt 2007 (PDF: 44KB)